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Ohne sie geht es nicht.


Beiträgeab 01.01.23

Die Beiträge sind festgesetzt auf monatlich:

Aktive Mitglieder  -  25,- Euro
Ermäßigter Beitragssatz
(für Kinder, Schüler, Studenten bis einschließlich 26. Lebensjahr, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Auszubildende, TK Menschen mit Behinderung, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger)  - 15,- Euro

Zeitlich begrenzte Mitgliedschaft
(gilt nur für Abschlussklassen-Tanzkreise) 17,- Euro


Familienbeitrag ( 2 aktive Erwachsene und x Anzahl Kinder) 56,- Euro

Passive Mitglieder 10,- Euro

Inanspruchnahme mehrerer Tanzkreise :

Aktive Erwachsene : 2 Tanzkreise 32,- Euro
3 und mehr Tanzkreise 39,- Euro

Kinder und Jugendliche (mit ermäßigten Beitragssatz):
2 Tanzkreise 22,- Euro
3 und mehr Tanzkreise 27,- Euro

Familienbeitrag ( 2 aktive Erwachsene und x Anzahl Kinder) 65,- Euro


Zahlungsart

Die Beiträge können monatlich auf das Vereinskonto überwiesen werden. Die Beiträge können vierteljährlich im voraus durch Lastschrifteinzug gezahlt werden.
Das Vereinsmitglied, bzw. sein gesetzlicher Vertreter, ist für die korrekten Angaben der Bankverbindung verantwortlich. Änderungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Das Vereinsmitglied, bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sorgt für die Deckung des Kontos.
Bankverbindung

KREISSPARKASSE HERZOGTUM LAUENBURG IBAN:DE72 2305 2750 0002 0167 96 BIC-/SWIFT-CODE:NOLADE21RZB

Entgelte

Für ein zweites Mahnschreiben wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 Euro erhoben und dem Mitglied in Rechnung gestellt.Für Lastschriften, die mangels Deckung zurückgegeben werden, werden die Bankgebühren zuzüglich einem Bearbeitungsentgelt von 2,50 Euro dem Mitglied in Rechnung gestellt. Im Falle eines Mahnverfahrens gehen alle diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Vereinsmitgliedes, bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Besonderes
Während der Schulferien findet kein Tanztraining im Erwachsenen und Jugendbereich statt. Der Trainingsbetrieb aller Tanzkreise wird nach der 2. Dezemberwoche ausgesetzt und erst mit Schulbeginn des neuen Jahres wieder gestartet. Der Mitgliedsbeitrag für den Monat Dezember wird -sofern möglich- für vereinsinterne Veranstaltungen verwendet


Satzung des Tanzforum Büchen - Schwarzenbek e. V.


Vorbemerkung: Alle hier aufgeführten Amtsbezeichnungen werden in maskuliner Form genannt, gleichwohl ist auch die feminine Form gegeben.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tanzforum Büchen - Schwarzenbek e. V. Er hat seinen Sitz in Büchen. Die Geschäftsführung erfolgt am Wohnort des 1. Vorsitzenden Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwarzenbek unter VR 478 eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Gesellschaftstanzes sowohl auf Breitensport- als auch auf Leistungssportbasis. Der Verein verfolgt keine religiösen oder politischen Interessen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Einrichtung und Betreuung von Übungs- und Trainingsgruppen erreicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder. Aktives und passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen für den Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; der Aufnahmeantrag ist auch von diesen zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den Minderjährigen. Es gilt auch für den gesetzlichen Vertreter die in der Satzung festgelegte Kündigungsfrist, wenn der Minderjährige sein 18. Lebensjahr erreicht hat..

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und mindestens den festgelegten Beitrag für passive Mitglieder entrichtet. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Tanzsport oder um den Verein herausragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
a) trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages sechs Monate im Verzug ist.
b) gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins grob oder wiederholt verstößt. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben. Der Ausschluss wird damit wirksam. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Sie muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied die Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beitragspflicht des Ausgeschlossenen bleibt bis zum Ende des Kalendervierteljahres bestehen, in dem ihm der Beschluss bekannt gegeben worden ist.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Grundsätzlich haben aktive, passive und Ehrenmitglieder Mitglieder,
a) das Stimmrecht und das Antragsrecht
b) das Wahlrecht
c) das Recht, sich mit vollendetem 18. Lebensjahr in Vereinsämter wählen zu lassen, wenn sie mindestens seit einem halben Jahr dem Verein angehören.
d) das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimm- und das Wahlrecht gelten für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Fördernde Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden, sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Die Mitglieder haben das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung geregelt. Entgeltpflichten sind ebenfalls in der Beitragsordnung geregelt. Restbeträge werden bei Austritt, Ausschluss oder Tod nicht erstattet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, deren Festsetzung der Mitgliederversammlung obliegt.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder während dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jeden Kalenderjahres statt. Die Mitgliederversammlung hat grundsätzlich folgende Aufgaben
a) Wahl, Beaufsichtigung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenwartes
c) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
d) Festsetzung der Umlagen
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Genehmigung der Geschäfts- und Wahlordnung Die Durchführung der Mitgliederversammlung ist in der Geschäftsordnung geregelt.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn es
a) der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens 20 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen auf der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendwart

Ein erweiteter  Vorstand kann bestehen aus dem geschäftsführenden Vorstand und
e) dem 1. Beisitzer
f) dem 2. Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins nach der Satzung, der Wahl- und der Geschäftsordnung. Bei Vorstandsbeschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden in diesem Fall den Ausschlag.

§12 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen werden in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl vorgenommen. Wiederwahl ist zulässig. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist höchstens einmal möglich. Regeln zur Durchführung der Wahl sind in der Wahlordnung aufgeführt.

§ 13 Kasse und Kassenführung
Der Verein führt eine Hauptkasse und ein Bankkonto. Die Kassenführung wird jährlich durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenführers und des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 14 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eine Beitragsordnung und eine Wahlordnung enthalten ist. Diese Ordnungen sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Änderungen und Ergänzungen in diesen Ordnungen zählen nicht als Satzungsänderung, dürfen jedoch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht vorgenommen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese vorstehende auf der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2001 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Zugleich treten alle bisherigen Fassungen außer Kraft.







Anhang
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung

Geschäftsordnung
Teil I Mitgliederversammlung

§ 1 Einladung zur Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Der Einladung sind bereits vorliegende Anträge beizufügen. Die Ladungsfrist beträgt 30 Tage. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge stellen. Diese sind schriftlich zu begründen und dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.Der Vorstand erstellt die vorläufige Tagesordnung unter Aufnahme der eingegangenen Anträge. Anträge, die eine Satzungsänderung betreffen, sind spätestens 20 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen auf der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Die Dringlichkeit ist gegeben, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Beschluss fassen, das der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
§ 2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der Gründe für die Eilbedürftigkeit schriftlich beantragt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und der Vorstand dies mehrheitlich beschließt. Hier gelten die Richtlinien wie unter §1 aufgeführt.
§ 3 Durchführung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und führt die Rednerliste. Zu Beginn der Sitzung muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Die Versammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zu Beginn der Versammlung können weitere Beratungspunkte aufgenommen oder die Reihenfolge der vorläufigen Tagesordnungspunkte mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederstimmen geändert werden. (Ausnahme Punkte, die eine Satzungsänderung betreffen)
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (in Wahljahren)
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Verschiedenes

Jedes Mitglied kann solange die Beratung eines Tagesordnungspunktes noch nicht abgeschlossen ist, Anträge zur Beschlussfassung stellen. Stehen mehrere Anträge zur Entscheidung, erfolgt die Abstimmung über den weitest gehenden Antrag zuerst. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende in welcher Folge die Anträge abgestimmt werden. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung muss das Wort unverzüglich außerhalb der Rednerliste erteilt werden. Die Ausführungen dürfen nur das Verfahren betreffen, nicht aber auf den Sachinhalt eingehen. Anträge zur Geschäftsordnung können sich auf folgende Punkte richten:

a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der einberufenen Sitzung
b) Aufhebung, Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung
c) Schließung der Rednerliste
d) Schluss der Aussprache
e) Festsetzung der Redezeit
f) Verweisung einer Sache an eine Arbeitsgruppe
Zur Annahme des Geschäftsordnungsantrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Mitgliederstimmen. Aufträge an den Vorstand erfolgen in Form von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag nur eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.


Teil II Geschäftsordnung des Vorstandes

§ 4 Organisation

Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der erste Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der zweite Vorsitzende. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen. Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
§ 5 Sitzungen

Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt, soweit sich nicht ein höherer Bedarf ergibt. Der Vorsitzende lädt hierzu unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mündlich oder schriftlich ein. Vorstandssitzungen finden nicht öffentlich statt. Der Vorstand kann die Hinzuziehung Dritter beschließen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Vorstandes kann jederzeit Anträge zur Tagesordnung stellen. Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern bis spätestens zur nächsten Sitzung zu zu senden. Einwände gegen die Niederschrift sind auf der nächsten Vorstandssitzung vorzutragen.
§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

Nach Eingang des Aufnahmeantrags ist dieser dem ersten Vorsitzenden zuzuleiten. Dieser entscheidet über die Aufnahme des Antragsstellers. Hierzu kann er ggf. noch weitere Angaben zur Entscheidungsfindung von dem Antragsteller anfordern. Bei Ablehnung ist der Beschluss des Vorstandes einzuholen. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied schriftlich bestätigt und zusammen mit einer Mitgliedskarte zugesandt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen und dem Antragsteller zuzusenden. Der Antragsteller kann daraufhin schriftlich binnen 14 Tagen nach Zusendung der Ablehnung eine Anhörung vor dem Vorstand verlangen. Wird dieser stattgegeben, so entscheidet der Vorstand nach Anhörung erneut über die Aufnahme. Wird die Anhörung verweigert oder die Aufnahme weiterhin abgelehnt, so kann der Antragsteller mit schriftlicher Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern eine Anhörung vor der Mitgliederversammlung bewirken, die endgültig über die Aufnahme entscheidet. Nach Erreichen des 18. Lebensjahres ist vom ehemals Minderjährigen ein eigenhändig unterschriebener Aufnahmeantrag zu verlangen.

§ 7 Vorstandsarbeit

Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Grundsatzaufgabe
1.1 Der Vorsitzende
Repräsentation nach innen und außen, Leitung des Vorstandes, Erstellen des Jahresberichts, Leitung der Mitgliederversammlung, Durchführung aller Aufgaben, die nicht anderen Vorstandsmitgliedern zugeordnet sind
1.2 Der 2. Vorsitzende
Repräsentation, Unterstützung des 1. Vorsitzenden
1.3 Der Kassenwart
Führen der Vereinsgeschäfte, Verwaltung der Mitgliederbeiträge und der Vereinskonten, Ausstellung von Spendenquittungen und Mahnungen, Erstellen eines Kassenberichtes
1.4 Der Schriftführer
Protokollführung, Übernahme von Schriftverkehr, sofern nicht durch den 1. Vorsitzenden vorgenommen, Mitgliederbetreuung
1.5 Der Jugendwart
Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit, insbesondere in Jugend Fragen, Repräsentant der jugendlichen Mitglieder, Betreuung der jugendlichen Mitglieder
1.6 Der 1. Beisitzer
Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit
1.7 Der 2. Beisitzer
Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit
Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Überwachung und Gewährleistung des gesamten Sportbetriebes
b) die Überwachung des Vereinsvermögens
c) die Bereitstellung von Geldmitteln
d) die Regelung der Landes- und Kreis-Beiträge, Versicherungen, Steuerangelegenheiten
e) die Verhandlung mit Behörden, Verbänden, Vereinen etc.
f) Marketingaktionen Der Gesamtvorstand hat die Aufgaben
a) Entscheidung über Mitgliederaufnahmen, bei Zweifeln oder Ablehnung durch den 1. Vorsitzenden
b) Beratung über den Sportbetrieb
c) Beratung über die Marketingstrategien
d) die Kontrolle der Beitragseingänge
e) Ehrungen
f) Entscheidung über Höhe und Zahlungsart der Beiträge Die Pressearbeit wird von dem 1. Vorsitzenden und /oder dem 2. Vorsitzenden geleistet. Die Mitglieder des Vorstandes können Ersatz ihrer Auslagen für vereinsbezogene Aufwendungen erhalten, sofern es die Kassenlage zulässt.

Teil III Wahlordnung

§ 8 Wahlrecht
Stimmberechtigt sind alle passiven und aktiven Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Wahlberechtigt sind alle passiven und aktiven Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Wählbar in Vereinsämter sind alle passiven und aktiven Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein halbes Jahr dem Verein angehören.
§ 9 Durchführung der Wahl

Zur Durchführung der Wahl wird aus dem Kreis der Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand gewählt, der aus drei Personen besteht. Aus ihrer Mitte benennen sie einen Wahlleiter und Protokollführer. Die Wahlleiter haben die Aufgabe der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung der Wahl. Sie können selbst nicht gewählt werden, stimmen jedoch mit ab. Der Wahlvorstand übernimmt die Auszählung der Stimmen und verkündet das Wahlergebnis. In Ermangelung einer ausreichenden Personenzahl zur Besetzung des Wahlvorstandes kann in Ausnahmefällen der Versammlungsleiter auch die Wahlleitung übernehmen. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, so ist im zweiten Wahlgang der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Kommt es zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Für jede Wahl müssen neue Wahlvorschläge unterbreitet werden.
§ 10 Wahlanfechtung

Die Wahl kann von jedem wahlberechtigten Mitglied binnen eines Monats nach der Wahl gegenüber dem Wahlvorstand angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Antrag und teilt seine Entscheidung dem Vorstand mit. Ist die Wahlanfechtung begründet, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen
§ 11 Amtszeit

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandes beginnt 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung und endet nach Ablauf von zwei Jahren ebenfalls 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, kann der Vorstand dieses Amt selbständig kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

Teil VI Beitragsordnung - gesondert und veränderbar

§12 Beiträge

Die Beiträge sind festgesetzt auf monatlich:

Aktive Mitglieder *** 18,- Euro

Ermäßigter Beitragssatz *** 10,- Euro
(für Kinder, Schüler, Studenten bis einschließlich 26. Lebensjahr, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende,
Auszubildende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger)

Zeitlich begrenzte Mitgliedschaft *** 12,- Euro
(gilt nur für Abschlussklassen-Tanzkreise)

Familienbeitrag
( 2 aktive Erwachsene und x Anzahl Kinder) *** 44- Euro

Passive Mitglieder ***7,- Euro


Inanspruchnahme mehrerer Tanzkreise mit unterschiedlichen Inhalten:

Aktive Erwachsene
:
2 Tanzkreise *** 27,- Euro
3 und mehr Tanzkreise *** 33,- Euro

Kinder und Jugendliche (mit ermäßigten Beitragssatz):
2 Tanzkreise*** 17,- Euro
3 und mehr Tanzkreise*** 22,- Euro

Familienbeitrag
( 2 aktive Erwachsene und x Anzahl Kinder) *** 54,- Euro

Jahrespauschale:

Aktive Mitglieder 10,- Euro
Ermäßigter Beitragssatz 5,- Euro
Familien 15,- Euro

Jeweils zum 01.01.Jahr, bzw. im lfd. Jahr mit der ersten Beitragszahlung ist die Pauschale zu entrichten. Die Pauschale dient der Kostendeckung für Nebenkosten des Vereinslebens.


§13 Zahlungsart

Die Beiträge können monatlich auf das Vereinskonto überwiesen werden. Die Beiträge können vierteljährlich im voraus durch Lastschrifteinzug gezahlt werden.
Das Vereinsmitglied, bzw. sein gesetzlicher Vertreter, ist für die korrekten Angaben der Bankverbindung verantwortlich. Änderungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Das Vereinsmitglied, bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sorgt für die Deckung des Kontos.
§ 14 Bankverbindung

Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg, Bankleitzahl 230 527 50, Konto Nr. 20 16 796

§ 15 Entgelte

Für ein zweites Mahnschreiben wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 Euro erhoben und dem Mitglied in Rechnung gestellt.Für Lastschriften, die mangels Deckung zurückgegeben werden, werden die Bankgebühren zuzüglich einem Bearbeitungsentgelt von 2,50 Euro dem Mitglied in Rechnung gestellt. Im Falle eines Mahnverfahrens gehen alle diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Vereinsmitgliedes, bzw. des gesetzlichen Vertreters.
§ 16 Besonderes
Während der Schulferien findet kein Tanztraining im Erwachsenen und Jugendbereich statt. Der Trainingsbetrieb aller Tanzkreise wird nach der 2. Dezemberwoche ausgesetzt und erst mit Schulbeginn des neuen Jahres wieder gestartet. Der Mitgliedsbeitrag für den Monat Dezember wird -sofern möglich- für vereinsinterne Veranstaltungen verwendet

Teil V Schlussbestimmungen

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung. Anträge auf Änderungen und/ oder Ergänzungen dieser Ordnung müssen dem Vorstand schriftlich vor der Mitgliederversammlung zugeleitet werden, um als Tagesordnungspunkt in einer Mitgliederversammlung behandelt zu werden.
§ 17 Vereinsanschrift

Tanzforum Büchen - Schwarzenbek e. V.
1. Vorsitzende
Astrid Kapschitzki-Filter

Zum Ausblick 4
21514 Klein Pampau

Telefon: 04155/ 2690
FAX: 04155/ 3020
e- mail : KAPSCHITZKI-FILTER@t-online.de



§ 18 Inkrafttreten

Die Geschäfts- /Wahlordnung tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2001 in Kraft.

Beitragsordnung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.01.02 geändert.

Änderung der Beitragsordnung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.01.2004.

Änderung der Beitragsordnung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.07.

Änderung der Beitragsordnung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.08.